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Satzung des Handels- und Gewerbevereins Schwäbisch Gmünd e.V.

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Handels- und Gewerbeverein Schwäbisch Gmünd e.V.

und hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd.

Er ist im Vereinsregister vom Amtsgericht Schwäbisch Gmünd eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt einen möglichst großen Zusammenschluss aller Mitgliedschaftsberechtigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein soll

a) die Anliegen und Interessen ihrer Mitglieder bei der örtlichen Gemeinde-/Stadtverwaltung vertreten.
b) ihren Mitgliedern bei etwaigen Fragen mit der Gemeinde-/Stadtverwaltung behilflich sein.
c) durch eigene Werbeaktionen und/oder Mithilfe bei Werbeaktionen ihrer Mitglieder auf örtliche Angebote und Standortvorteile aufmerksam machen.
d) durch sein Handeln - auch mit Inanspruchnahme von Beratungsleistungen - versuchen die örtlichen Rahmenbedingungen für seine Mitglieder zu verbessern.
e) durch geselliges Beisammensein und sonstigen Maßnahmen den Gemeinschaftsgeist pflegen
f) örtliche gemeinnützige und soziale Hilfsaktionen unterstützen

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
    a) Handeltreibende
    b) Handwerker
    c) Gewerbetreibende
    d) Industrielle
    e) freiberuflich Schaffende
    f) Dienstleistungsunternehmen
    g) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind zu a)-f): Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.
  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats schriftlich Berufung an den Beirat eingelegt werden. Die Entscheidung des Beirats ist endgültig und lässt keine Berufung zu.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand.
    b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf die Rechtsnachfolger übergehen.
    c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Aus­schlußbeschluß kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Beiratssitzung stellen. Die Entscheidung des Beirats ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
    d) durch Auflösung des Vereins.
  1. Auf Beschluss des Beirates können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Beirates. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleich gilt für die Ernennung von Ehren-Vorstandsmitgliedern.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur innerhalb der Firma übertragbar ist.

Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7 – Organe des Vereins

  1. Vorstand: Er besteht aus: einem max. 4 Personen bestehenden Vorstandsgremiums
  1. Beirat: Er besteht aus: möglichst 7 weiteren Personen, wobei eine Maximalzahl von 15 Personen nicht über­schritten werden soll
  1. Mitgliederversammlung

§ 8 – Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei die Vorstandsmitglieder je zu zweit – gerichtlich und außergerichtlich - vertretungsberechtigt sind.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung oder der Beirat ihm übertragen.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung gebunden.

Insbesondere haben

a) ein Mitglied des Vorstandsgremiums die Mitgliederversammlungen, Beirats- und Vor­standssitzungen einzuladen und zu leiten.

b) der vom Vorstandsgremium zuständige Vorstand für Finanzen die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrech­nung über das letzte Geschäftsjahr vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist von einem, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit einem Mitglied des Vorstandsgremiums zu erledigen.

Der Vorstand, der Beirat und der Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Kassenprüfer darf weder Vorstands- noch Beiratsmit­glied sein.

Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10 % der anwesenden, stimmberechtigten, Mitglieder gewünscht wird. Sofern die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit zustimmen, ist auch eine Wahl en bloc möglich, d.h. in einem Wahlgang können mehrere gleichberechtigte Vereins­ämter (Vorstand bzw. Beirat) besetzt werden. Diese Abstimmung wird vom Wahlleiter initiiert.

Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Person als Wahlleiter für die Wahl des Vorstands­gremiums. Die restlichen Wahlen können dann von einem neu gewählten Mitglied des Vorstandsgremi­ums vorgenommen werden.

§ 9 – Beirat

Bei der Wahl der Beiratsmitglieder sollte auf die berufsmäßige Zusammensetzung geachtet werden. Die Mitglieder und die verschiedenen Branchen sollten möglichst entsprechend ver­treten sein.

Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu Beiratssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vor­stand.

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung die Dauer von 2 Jahren gewählt. Für die Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder des Vorstandsgremiums.

Der Beirat berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stim­menmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13).

Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich Der anderen Organe gehört.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

a) die Wahl des Vorstandes und des Beirates
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
d) die Beschlussfassung für die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
e) Änderung der Vereinssatzung
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins
h) Aufnahme von Darlehensverbindlichkeiten

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem haben zwei Mitglieder des Vorstandsgremiums bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Beirates eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederver­sammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stel­len.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch 2 Mitglieder des Vorstandsgremiums, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch e-mail-Benachrichtigung sowie auf Wunsch per Brief unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einge­gangen sein, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins ge­bildet werden.

Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Beirates bedarf.

Die finanziellen Mittel für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen sind vorab innerhalb des Vorstandes abzustimmen und im Jahresbericht des Kassiers nachvollziehbar auszuweisen, welche ebenfalls von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen sind.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen.

Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der Kreissparkasse treuhänderisch hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

§ 13 – Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

Die Satzung mit den entsprechenden Satzungsänderungen wurde auf der Mitgliederver­sammlung am 15. Mai 2013 beschlossen.